Der österreichische Nationalrat hat gestern am 20.03.2020 einstimmig das sogenannte 2. Covid-19-Gesetz beschlossen, welches bis 31.12.2020 in Kraft bleibt. Dazu auszugsweise einige Informationen für Sie, die wir seitens unserer Kanzlei ausgewählt haben und die für Sie interessant sein könnten:
1. Telekommunikation:
Ab sofort ist die Bundesregierung dazu ermächtigt, alle Mobilfunk-Endnutzer über SMS von Notfällen oder Katastrophen öffentlich warnen zu lassen. Damit sollen die Erreichbarkeit und Information der Bevölkerung in Krisensituationen durch öffentliche Warnungen erleichtert werden.
2. Arbeitsverfassung, Kündigungsschutz:
Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist nach §§ 105 Abs. 4 oder 107 ArbVG wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies betrifft die Frist für die Stellungnahme und Kündigungsanfechtung für den Betriebsrat und An in betrieben, in denen kein BR errichtet ist.
3. Änderungen im AGBG – Möglichkeit der Anordnung des Verbrauches von Resturlaub und Überstunden durch den Dienstgeber:
Dienstnehmer, deren Betriebe aufgrund einer „Corona-Sperre“ geschlossen sind und die ihre Dienstleistungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen können, haben auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.
4. Fristverlängerung Finanzverfahren (BAO), Allgemeines Verwaltungsverfahren (AVG) und Gerichtsverfahren vor den Zivilgerichten und im Finanzstrafverfahren:
In anhängigen Verfahren der Abgabenbehörden und Verwaltungsbehörden werden (bis auf festzulegende Ausnahmen bei Gefahr von unwiederbringlichen Schäden) alle im Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis i die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Fristen im Finanzstrafverfahren.
In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
(Die Unterbrechung und Verlängerung dieser Fristen sowie die Aussetzung von mündlichen Verhandlungen kann von den jeweiligen Fachministern durch Verordnung verlängert werden.)
5. Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz):
Für EPU´s wurde ein Notfallsfonds mit Dotierung bis maximal 1 Milliarde Euro geschaffen. Anträge und Auszahlungen laufen über die Wirtschaftskammer
6. Änderung des Zustellgesetzes für Zustellungen mit Zustellnachweis
Bei Zustellungen mit Zustellnachweis (RsA und RsB) wir das Dokument dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
7. Änderungen im Gesellschaftsrecht – Möglichkeit von Video-Konferenzen:
Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden
8. Änderungen im Ärztegesetz – Fortbildungsverpflichtung:
Sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998 im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung werden für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt.
9. Änderungen im ASVG – Stundung von Beiträgen:
Für die mit Betretungsverbot belegten Unternehmungen und für von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden. Für andere Unternehmungen können die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 auf Antrag verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
Bleiben Sie gesund! Gemeinsam überstehen wir diese Situation.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns zu unseren Kanzleizeiten unter Tel. 0662-845900 oder gerne per E-Mail unter office@kanzlei-lsp.at oder über unser weiteres Sekretariat in unserer Außenstelle in St. Johann im Pongau unter st.johann@kanzlei-lsp.at.