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Miete, Räumungsklage

Erfolgt die Einmahnung rückständiger Mietzinse (zulässiger Weise) erst durch die Klagszustellung und ist das Räumungsbegehren in diesem Zeitpunkt daher noch nicht berechtigt, so können nach der Rechtsprechung Zinsrückstände das Räumungsbegehren nur dann rechtfertigen, wenn diese wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert waren und der Bestandnehmer nach der Mahnung mit der rückständigen Zinsschuld für eine vorangegangene Periode länger als bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand geblieben ist. Bereiten Sie Klagen auf Mietzinszahlung und Räumung sohin sorgfältig vor und senden Sie zumindest nachweislich eine schriftliche Mahnung an Ihren säumigen Bestandnehmer.