Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit gemäß § 107b StGB (beharrliche Verfolgung, „Stalking“) ist nach der Rechtsprechung des OGH stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen. Ist ein Faktor besonders stark ausgeprägt, können die anderen Faktoren schwächer ausgeprägt sein. Notieren Sie als Opfer alle Termine und Vorkommnisse, um die Störungshandlungen auch beweisen zu können; führen Sie „Tagebuch“.