Eine wettbewerbswidrige Irreführung durch die Verwendung verwechslungsfähiger Zeichen ist nach den tatsächlichen Marktverhältnissen zu beurteilen und setzt voraus, dass die Marken tatsächlich benutzt werden und zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt haben. Benützen Sie sohin als Markeninhaber auch die für Sie registrierten Zeichen, um Schutzrechte in Anspruch nehmen zu können