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Konflikte im Sommer: Grillen oder nicht grillen?

Sommerzeit ist Grillzeit – und das birgt immer wieder Konfliktpotenzial. Streit um das Grillen gibt es vor allem dann, wenn der Wohnraum eng ist und sich Wohnungen in Siedlungen oder gar Mehrparteienhäusern dicht aneinanderdrängen. „Ich grille sehr gerne im eigenen Garten. Mich stört es auch nicht, wenn andere ihren Griller anwerfen“, sagt der Salzburger Rechtsanwalt Bernhard Loimer. Dennoch gibt es ein paar Dinge zu beachten, bevor Würstel, Knoblauchbrot und Gemüse über Holzkohlebriketts vor sich hinbräunen können.

Feuerverbot und Grillverbot in freier Natur

Zuallererst gilt in Salzburgs Wäldern und Naturschutzgebieten ein absolutes Feuer- und damit Grillverbot. Wer dennoch unter freiem Himmel mit offenem Feuer zum Zubereiten der Speisen hantieren möchte, begibt sich am besten zu einem legalen Grillplatz, von denen es im Salzburger Land ein paar gibt. Doch aufgepasst und auf aktuelle Informationen achten! Öffentliche Grillplätze müssen oft wieder schließen, etwa, wenn trockene Sommer angesagt sind. Wer an einem lauen Abend draußen speisen möchte, muss sich informieren und im Zweifelsfall darauf verzichten.

Rosiger sieht es da in Wien aus: Die Stadt stellt während der Grillsaison von April bis Oktober acht kostenlose Grillplätze und Grillzonen zur Verfügung. Die Benützung ist ohne Reservierung möglich. Entlang der Donauinsel gibt es weitere 15 kostenpflichtige, ganzjährig benutzbare Grillplätze. Regeln gibt es auch hier. Um übermäßige Rauchentwicklung zu vermeiden, darf nur mit Holzkohle, Holzbriketts und trockenem Holz gegrillt werden. Obligat ist das Verwenden von Grilltassen und die abschließende Reinigung des Platzes.

Gesetz kennt kein Grillverbot

Und wie ist es zu Hause in Salzburg, im eigenen Garten oder am Balkon? „Ein Grillverbot kennt das Gesetz nicht“, sagt Anwalt Bernhard Loimer. Dennoch gibt es Spielregeln, an die sich Menschen halten müssen. „Im Wohnungseigentumsvertrag, im Mietvertrag oder in der Hausordnung kann angeführt sein, zu welchen Zeiten und an welchen Orten man grillen darf – oder eben nicht. Als Teil einer Gemeinschaft hat man sich daran zu orientieren.“ Finden sich jedoch nirgendwo Regelungen, dann gilt laut Loimer der Grundsatz, dass eine Geruchsbelästigung die Ortsüblichkeit nicht überschreiten darf. Was als ortsüblich gilt, ist jedoch ebenfalls schwer zu fassen. „Wenn das Grillen nicht ausdrücklich verboten ist, darf es die Nachbarn durch Rauch, Geruch oder Lärm nicht über die Maßen belästigen“, sagt Loimer und appelliert auf den Hausverstand.

Netter für Nachbarn: Gas- statt Kohlegrill

An einem Ort, an dem viele Grill-Fans leben, sei das Maß freilich ein anderes als an Orten, in denen es in der Regel nicht üblich ist, viel und oft zu grillen. „Lange Rede kurzer Sinn, im Zivilrecht finden wir keine Bestimmung darüber, wann wie oft gegrillt werden darf.“ Den Rechtsweg kann dennoch beschreiten, wer sich durch den Geruch belästigt fühlt. Das Mittel der Wahl: eine Unterlassungsklage. Bei verwalteten Liegenschaften bleibt davor immer noch ein Ganz zur Hausverwaltung, wenn nachbarschaftliche Gespräche und Beschwerden ergebnislos geblieben sind. Für Grill-Freundinnen und -Freude hat der Rechtsanwalt noch einen praktischen Tipp: Elektro- und Gasgriller entwickeln weniger Rauch als Modelle, die mit Holzkohle betriebe. Einem guten Verhältnis mit Nachbarn rundum dürfte ein Wechsel der Grillweise guttun.

Egal für welche Art der Grillgut-Zubereitung man sich entscheidet, Sicherheitsmaßnahmen sind unerlässlich. Der Griller gehört auf einen festen Untergrund mit Abstand zur Umgebung, ein Feuerlöscher oder ein Kübel Wasser zum Löschen müssen bereitstehen, das Feuer darf nicht unbeaufsichtigt bleiben, Asche erst kalt entsorgt werden.