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Scheidungsklage: Wie reagieren?

„Steht eine Scheidungsklage im Raum, hat der Beklagte verschiedene Möglichkeiten, auf diese zu reagieren“, erklärt Gerhild Scharzenberger, Rechtsanwältin in Salzburg. Ist der Beklagte der Meinung, dass nicht er, sondern der Kläger selbst Eheverfehlungen (LINK zu vorigem Artikel)  gesetzt hat, und wünscht er grundsätzlich auch die Scheidung der Ehe, kann er eine sogenannte Widerklage erheben. Die Klagen werden zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden und gemeinsam verhandelt. Das Verfahren kann zu verschiedenen Ergebnissen führen:

Scharzenberger: „Wird die Scheidungsklage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, ist die Ehe dennoch geschieden. Wird beiden Klagen stattgegeben, ist die Ehe ebenfalls aufgelöst. Im Urteil ist jedoch festzustellen, welchen Ehegatten das überwiegende Verschulden trifft.“

Wenn sich ein Teil nicht scheiden lassen will

Will der Beklagte sich jedoch nicht scheiden lassen, kann er sich damit begnügen, einfach die Abweisung der Klage zu begehren. Gelingt es dem Kläger nicht, die behaupteten Scheidungsgründe unter Beweis zu stellen, wird die Klage abgewiesen und die Ehe nicht geschieden.

Möchte der Beklagte grundsätzlich an der Ehe festhalten, hat der Kläger jedoch selbst Eheverfehlungen gesetzt, kann der Beklagte hilfsweise neben dem Antrag auf Abweisung des Scheidungsbegehrens auch einen Mitverschuldensantrag stellen. In diesem Fall ist eine Scheidung aus dem Alleinverschulden des Klägers nicht möglich. In einem Mitverschuldensantrag können auch Eheverfehlungen, die bereits verfristet oder verziehen sind, geltend gemacht werden. Bei der Verschuldensabwägung hat das Gericht darauf abzustellen, wer die primäre Ursache für die Zerrüttung gesetzt hat. Dies erfordert nicht nur die Prüfung der einzelnen Eheverfehlungen, sondern eine gesamte Beurteilung. Das Gericht kann auch zu dem Ergebnis gelangen, dass beide Ehegatten ein gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft.

Dauer und Kosten einer Scheidung

Die Dauer und damit die Kosten eines streitigen Scheidungsverfahrens hängen vom Umfang der aufzunehmenden Beweise und der hierfür erforderlichen Verhandlungen ab. Erhebt einer der Ehegatten Berufung gegen das Scheidungsurteil fallen zusätzliche Kosten an und verzögert sich das Ende des Verfahrens.

Sowohl bei der einvernehmlichen Scheidung als auch im streitigen Scheidungsverfahren besteht im Verfahren 1. Instanz keine absolute Anwaltspflicht. Das bedeutet, dass man keinen Anwalt benötigt und sich auch selbst vertreten kann. Im Berufungsverfahren besteht hingegen Anwaltspflicht. Eine Doppelvertretung beider Parteien durch einen Rechtsanwalt ist aufgrund der Interessenskollision unzulässig.

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