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So läuft eine Scheidungsklage

Gelingt eine einvernehmliche Ehescheidung nicht, steht eine Scheidungsklage im Raum. „Kann eine Einigung der Ehegatten in Punkten wie der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, beim Ehegattenunterhalt oder der Obsorge nicht erzielt werden, muss eine Scheidungsklage im streitigen Verfahren eingebracht werden“, erklärt Rechtsanwältin Gerhild Scharzenberger aus Salzburg.

Bei der sogenannten Verschuldensscheidung klagt derjenige Ehegatte, der dem anderen eine Eheverfehlung vorwirft. Eine Scheidungsklage, die sich auf ein Verschulden des anderen Ehegatten stützt, ist innerhalb von sechs Monaten (Klagefrist) ab Kenntnis des Scheidungsgrundes einzubringen. Eine verspätet eingebrachte Klage kann mit Urteil als unbegründet abgewiesen werden, ohne dass inhaltlich auf das Verschulden eingegangen wird.

Zu prüfen ist auch, ob der beklagte Ehegatte in diesem Fall eine Verzeihung einwenden könnte. Wurde nämlich eine bestimmte Eheverfehlung verziehen, was sich aus dem Gesamtverhalten ergeben kann, lässt sich keine Scheidungsklage mehr darauf stützen. In diesem Fall ist die Scheidungsklage abzuweisen.

Schwere Eheverfehlungen von Ehebruch bis Gewalt

Gemäß § 49 Ehegesetz kann ein Ehegatte die Scheidung begehren: „ … wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses und unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.“

Eine Eheverfehlung liegt insbesondere bei Ehebruch, körperlicher und psychischer Gewalt vor. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Eheverfehlungen wie etwa die Verletzung der Beistandspflicht, der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung und zur anständigen Begegnung, grundlose Verweigerung der Geschlechtsgemeinschaft etc.

Der klagende Ehegatte muss die behaupteten Eheverfehlungen unter Beweis stellen. Rechtsanwältin Gerhild Scharzenberger sagt, dass in der Praxis hierfür oft objektive Beweismittel und Zeugen gehlen würden, „da eheliche Konflikte und Eskalationen meist nicht in Anwesenheit Dritter ausgetragen werden, sodass die Beweisführung oft schwierig sei“. Sehr häufig möchten Familienangehörige und Freunde, die als Zeugen in Frage kommen, nicht in den ehelichen Konflikt und das Scheidungsverfahren involviert werden.

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