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AngG, Hinweis für Dienstgeber

Der OGH hat jüngst entschieden, dass im Dienstzeugnis das Datum des tatsächlichen Ausstellungstages anzuführen ist und Vor und Rückdatierungen grundsätzlich unzulässig sind. Denken Sie auch an die rechtzeitige An- und Abmeldung von Dienstnehmern bei der GKK.