Nach der Rechtsprechung entsteht der Aufteilungsanspruch erst mit der Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung, Die Fälligkeit des Aufteilungsanspruchs tritt erst mit der Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung ein. Denken Sie im Stadium der Ehescheidung stets an die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung, womit Sie allenfalls Zeit und Energie gewinnen können.