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Mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland?

Ein Neustart nach der Trennung, Nähe zur eigenen Familie oder ein Jobangebot im Ausland: Die Gründe für einen Umzug sind oft nachvollziehbar. Rechtlich ist ein solcher jedoch heikel, wenn ein gemeinsames Kind betroffen ist. Entscheidend ist nicht nur, wem die Obsorge, sondern auch wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukommt.

Mit dem Aufenthalt ist sowohl der „schlichte Aufenthalt“ (zu Hause, in der Schule bei Freunden etc.) als auch die Bestimmung des Wohnortes des Kindes gemeint.

Was ist zu beachten und wann darf ein Elternteil alleine entscheiden?

Alleinige Obsorge, die/der Obsorgeberechtigte entscheidet
Die/der Alleinobsorgeberechtigte entscheidet sowohl über den Aufenthalt als auch den Wohnort des Kindes alleine. Allerdings kommen dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil gemäß § 189 ABGB Informations- und Äußerungsrechte zu. Dieser ist daher vom obsorgeberechtigten Elternteil über wesentliche Angelegenheiten, wie insbesondere einen Umzug, rechtzeitig zu verständigen und hat ein Äußerungsrecht.

Seine Äußerung ist vom Gericht in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspricht.

Gemeinsame Obsorge heißt: gemeinsam entscheiden
Haben die Eltern des Kindes vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der beiden
obsorgeberechtigten Elternteile das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, dann hat dieser gemäß § 162 Abs.2 ABGB das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass zumindest bei der Übersiedlung ins Ausland bei gemeinsamer Obsorge Einvernehmen zwischen den Obsorgeberechtigten herzustellen ist. Ist jedoch etwa bei Doppelresidenz des Kindes nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind überwiegend betreut werden soll, darf der Wohnort des Kindes im Inland und im Ausland nur mit Zustimmung des anderen Elternteiles oder Genehmigung des Gerichtes verlegt werden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet auch die Disposition über die Reisedokumente des Kindes.

Und was gilt bei einem Umzug innerhalb Österreichs?
Auch ein Wohnortwechsel innerhalb Österreichs ist nicht automatisch erlaubt.
Bei gemeinsamer Obsorge ist die Zustimmung des anderen Elternteiles erforderlich, wenn durch die Entfernung die Ausübung des Kontaktrechtes unmöglich gemacht oder erschwert wird (Stichwort Einvernehmlichkeitsgebot).

„Gemeinsame Obsorge bedeutet nicht, dass ein Elternteil Fakten schaffen darf“, sagt die Salzburger Rechtsanwältin Gerhild Scharzenberger. „In der Praxis braucht es Gespräche, Lösungen und oft auch Kompromisse der Kindeseltern. Schließlich wollen beide Eltern ihr Kind aufwachsen sehen und beim Heranwachsen unterstützen und begleiten.“

Das gilt auch dann, wenn der Umzug subjektiv „gut gemeint“ ist oder bessere Lebensbedingungen verspricht. Maßgeblich ist stets das Kindeswohl – und das wird im Einzelfall rechtlich streng geprüft.

So verständlich der Wunsch nach einem Neuanfang auch sein mag: Mit einem gemeinsamen Kind kann niemand ins Ausland umziehen, ohne den anderen obsorgberechtigten Elternteil in die Entscheidung einzubeziehen, sei es durch Herstellung des Einvernehmens, Zustimmung des Gerichtes oder rechtzeitige Information.

Wer eine solche Veränderung plant, sollte frühzeitig das Gespräch suchen – und im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Denn am Ende geht es nicht nur um Rechte, sondern vor allem um Stabilität der Bezugspersonen und Sicherheit für das Kind.