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Moderne Betreuungsmodelle bei der gemeinsamen Obsorge für Kinder

Wenn eine Ehe einvernehmlich geschieden wird, dann sieht das Gesetz grundsätzlich auch nach der Scheidung die gemeinsame Obsorge für die Kinder vor. Die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung kommen daher beiden Elternteilen gemeinsam zu.

Sprechen jedoch gravierende Gründe gegen eine gemeinsame Obsorge, kann das Gericht auf Antrag eines Elternteiles, wenn es das Kindeswohl erfordert, einem Elternteil die alleinige Obsorge übertragen. Zur Obsorge gehört vor allem auch die Pflege und Erziehung der Kinder.

Gerhild Scharzenberger, Rechtsanwältin in Salzburg, sieht, wie sehr sich die Betreuungs-Modelle mit der Zeit verändert haben. „Die klassische Variante, dass der Vater seine Kinder alle 14 Tage für ein Wochenende sieht und Zeit mit ihnen verbringt, ist weitgehend veraltet. Väter wollen heutzutage viel stärker eingebunden sein“, berichtet Scharzenberger aus ihrer Erfahrung. Es haben sich daher neue Betreuungs-Modelle entwickelt, die unterschiedliche Vorteile aber auch Herausforderungen für alle Beteiligten mit sich bringen. Ein paar Beispiele:

Das Doppelresidenz-Modell

Heutzutage werden die Kinder nach der Scheidung häufig abwechselnd im Haushalt der Kindesmutter oder des Kindesvaters betreut. Die Kinder wechseln daher zwischen den Haushalten der Elternteile. Die zeitliche Aufteilung ist zwischen den Eltern zu vereinbaren. Teilweise werden Kinder von den Eltern im gleichen Ausmaß, etwa abwechselnd wochenweise, betreut.

Voraussetzungen für ein funktionierendes „Wechsel“- oder „Doppelresidenz-Modell“ sind eine gute Kommunikation, Kooperationsbereitschaft und wechselseitiges Vertrauen der Eltern, da dieses Betreuungs-Modell eine laufende Abstimmung und Organisation unterschiedlicher Lebensbereiche unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes erfordert.

Auch bei der Vereinbarung dieses Betreuungsmodell ist ein „überwiegender Aufenthalt“ des Kindes festzulegen, an den das Aufenthaltsbestimmungsrecht anknüpft.

Stichwort Unterhalt

Bei annähernd gleichen Betreuungszeiten und annähernd gleich hohen Einkommen der Kindeseltern entfällt der Anspruch auf Geldunterhalt des Kindes, da die Unterhaltsleistung „in natura“ durch die Wohnversorgung, Pflege und Erziehung erfolgt. Bei deutlich unterschiedlichem Einkommen der Kindeseltern (mehr als einem Drittel) besteht ein Anspruch auf „Ergänzungsunterhalt“ des Kindes.

Die Doppelresidenz ist jedoch ungeeignet, wenn das Kind mit dem ständigen Wechsel überfordert ist und es an der Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern fehlt.

Das Nest-Modell

Zum wiederholten Mal hat Rechtsanwältin Gerhild Scharzenberger im Rahmen von Obsorge-Regelungen die Einigung auf das Nest-Modell erlebt. Hier bleibt das Kind im bisherigen gemeinsamen Haushalt – dem „Nest“ – und die Eltern betreuen das Kind abwechselnd, etwa wochenweise, im „Nest“.

Bei diesem Modell wechselt also nicht das Kind, sondern die Eltern ihren Wohnort. Damit bleibt für das Kind trotz der geänderten Familiensituation der „Lebensmittelpunkt“ und die vertraute Umgebung erhalten. Allerdings sind für dieses Modell insgesamt drei Wohnsitze erforderlich, was erhebliche Kosten verursachen kann. Zudem erfordert dieses Modell eine hohe wechselseitige Toleranz der Elternteile, da diese – wenn auch nicht zur selben Zeit – im gleichen Haushalt leben.

Dies birgt aufgrund der erforderlichen Einigung über die Kostentragung des „Nestes“, der erforderlichen Organisation des Haushaltes und der fehlenden Privatsphäre Zündstoff für Differenzen.

Dieses Modell wird daher selten oder nur als Übergangslösung gelebt.


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