Nicht immer findet man ein passendes Geschenk – und so sind gerade zu Weihnachten sind Geld, Gold und Aktien beliebte Präsente. Doch darf man einfach so Geld verschenken? Und ab wann muss man eine Schenkungen dem Finanzamt melden?
Fest steht: Ein gutes, gelungenes Geschenk braucht ein wachsames Auge. Denn große Geldgeschenke oder Aktiengeschenke haben eine Steuerrechtliche Komponente. Darauf weist Bernhard Loimer, Rechtsanwalt in Salzburg, hin. Er sagt: „Eine Schenkungssteuer gibt es in Österreich noch nicht wieder, doch es gilt eine Meldepflicht ab einer gewissen Betragsgrenze.“
Konkret gibt es drei sogenannte Wertgrenzen:
- Stufe 1 gilt für alle Personen und liegt bei 1.000 Euro. Eine solche Summe zu einer Gelegenheit – zu Weihnachten oder zum Geburtstag etwa – zu schenken, ist nicht meldepflichtig.
- Stufe 2 betrifft alle Personen, denen man etwas schenken möchte – ausgenommen nahe Angehörige. Bis zu 15.000 Euro innerhalb eines Beobachtungszeitraums von fünf Jahren sind nicht meldepflichtig. Für nahe Angehörige wie Familienmitglieder oder Lebensgefährten gilt im selben Zeitraum sogar eine Grenze von 50.000 Euro; auch diese Summe ist unter diesen Umständen nicht meldepflichtig.
- Stufe 3 tritt dann ein, wenn ein Überschreiten dieser Grenzen innerhalb der Frist stattfindet. Dann müssen Geschenkgeber, Geschenknehmer oder Vertragserrichter dies binnen drei Monaten an das Finanzamt melden.
„Die Meldung größerer Summen ist deshalb wichtig, weil das Finanzamt dadurch die Mittelaufbringung kontrollieren kann. Diese Informationen sind beispielsweise im Zuge der Geldwäsche essenziell. Auch erhebt man damit statistische Daten im Hinblick auf eine mögliche Schenkungssteuer“, sagt der Salzburger Rechtsanwalt Bernhard Loimer.
Schenkung per Schenkungsvertrag
Bei Immobilien und anderen großen Schenkungen bieten sich aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls Schenkungsverträge an, gibt Bernhard Loimer zu bedenken. „Die oder der Beschenkte kann ein mündlich in Aussicht gestelltes Geschenk sonst nicht einklagen, auch der Nachweis der Mittelherkunft könnte Schwierigkeiten bereiten. Das funktioniert jedoch problemlos, wenn die Schenkung vorab schriftlich festgehalten wird.“
Der beste Weg ist für den Rechtsanwalt, große Geschenke mit einem fachkundig aufgesetzten Schenkungsvertrag zu übergeben. Eine Schenkung ohne tatsächliche bzw. wirkliche Übergabe unterliegt überdies einer besonderen Form, nämlich einem Notariatsakt.
Das schönste Weihnachtsgeschenk
Für die Rechtsanwaltskanzlei Loimer & Scharzenberger ist das schönste Geschenk Jahr für Jahr die Zufriedenheit der Klientinnen und Klienten über die Arbeit im abgelaufenen Jahr. „Und weil wir auch gerne etwas weitergeben, spenden wir regelmäßig selbst für gemeinnützige Zwecke“, sagt der Anwalt.
Übrigens: Seit dem Jahr 2017 werden Spenden an eine Spendenorganisation, die in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Finanzministeriums aufscheint, direkt an das Finanzamt gemeldet und automatisch in die Steuererklärung übernommen.
Weiterlesen:
Künstliche Intelligenz für Anwalt in Salzburg: So setzen wir KI im Rechtswesen sicher ein
Scheidung einer Ehe – was Sie jetzt wissen müssen