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Scheidung einer Ehe – was Sie jetzt wissen müssen

Für den Fall einer bevorstehenden Ehescheidung empfiehlt Rechtsanwältin Gerhild Scharzenberger, eine einvernehmliche Ehescheidung gemäß § 55a Ehegesetz anzustreben. Der Grund? Um ein zeit- und kostenintensives streitiges Scheidungsverfahren, das durch gegenseitige Schuldzuweisungen meist zu weiteren seelischen Verletzungen und zu einer erheblichen psychischen Belastung der sich als Streitparteien im Scheidungsverfahren gegenüberstehenden Ehepartner, führt, zu vermeiden.

Denn in einem streitigen Scheidungsverfahren hat die zuständige Richterin bzw. der zuständige Richter nach dem durchgeführten Beweisverfahren im Scheidungsurteil festzustellen, welchen der Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft.

Kosten und Belastungen

„Eine Regelung der sogenannten ,Scheidungsfolgen‘  – eheliche Aufteilung, Ehegattenunterhalt, Regelung betreffend die ehelichen Kinder – erfolgt im streitigen Scheidungsverfahren nicht“, betont Scharzenberger. Erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles können die geschiedenen Ehegatten mangels Einigung innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, zu dem insbesondere die Ehewohnung und die ehelichen Ersparnisse aber auch Verbindlichkeiten zählen, einbringen.

Nachdem sich die Gerichts- und Anwaltskosten im Aufteilungsverfahren nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens errechnen und häufig für die Bewertung von Immobilien auch gerichtliche Sachverständigengutachten einzuholen sind, können laut der Salzburger Rechtsanwältin erhebliche Verfahrenskosten anfallen. Im Aufteilungsverfahren gilt der Grundsatz, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt, ein Kostenersatz ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Gericht kann unter Berücksichtigung besonderer Umstände einen Kostenersatz aussprechen.

Frage nach dem nachehelichen Unterhalt

Auch die Frage, ob einem der Ehegatten ein nachehelicher Unterhalt zusteht, wird im Aufteilungsverfahren nicht behandelt und bedarf allenfalls einer weiteren Klage.

Sofern der Ehe Kinder entstammen, sind auch die Themen Obsorge, überwiegender Aufenthalt, Kindesunterhalt und die persönlichen Kontakte zu den Kindeseltern zu regeln. Finden die Parteien zu diesen wesentlichen Themen keine gemeinsame Lösung, ist auch hierfür ein gesondertes Pflegschaftsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht abzuführen.

Einvernehmliche Ehescheidung: Vereinbarungen für die Zukunft

Im Zuge einer einvernehmlichen Ehescheidung hingegen treffen die Parteien im Verhandlungsweg zu all diesen Themen Vereinbarungen für die Zukunft und richten damit ihren Blick nach vorne, während im streitigen Scheidungsverfahren die negativen Seiten der Ehe in der Vergangenheit für das Scheidungsverfahren „aufbereitet“ werden, um zu einer Feststellung des Verschuldens am Scheitern der Ehe zu gelangen. Scharzenberger: „Der Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens im Scheidungsurteil ist im Wesentlichen nur für einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von Relevanz.“

Gemeinsamer Antrag als Basis

Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung sind ein gemeinsamer Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung der Ehegatten, die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mehr als sechs Monaten, das Zugeständnis beider Ehegatten, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor Gericht, in der – wie bereits dargestellt – gesetzlich verpflichtend – die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, der Ehegattenunterhalt und vor allem – sofern Kinder betroffen sind – die Obsorge, der überwiegende Aufenthalt, Kindesunterhalt und die persönlichen Kontakte zu den Kindeseltern, geregelt werden.

 

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